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Urteil: Fahrgast hat selbst für sicheren Halt zu sorgen

Der folgenschwere Sturz eines Fahrgastes in einer abrupt bremsenden Straßenbahn muss sich nicht immer vorrangig in der Betriebsgefahr des öffentlichen Verkehrsmittels begründen. Der Unfall kann auch durch das unverantwortliche Verhalten des Opfers derart begünstigt worden sein, dass die Haftung dafür letztendlich zu Recht bei ihm hängen bleibt. So hat jetzt das Berliner Kammergericht entschieden (Az. 12 U 95/09).

Im vorliegenden Fall hatte nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline die betroffene Frau zunächst einen Sitzplatz eingenommen, stand dann aber während der Fahrt wieder auf, um einer gegenüber sitzenden Gehbehinderten bei der Entwertung des Fahrscheins behilflich sein. Gerade in dem Moment, da sie den Entwerter erreicht hatte, kreuzte unversehens ein Pkw die Schienen und der Straßenbahn-Fahrer musste eine Schnellbremsung einleiten. Die Frau konnte sich nicht mehr festhalten und wurde mit voller Wucht zu Boden geworfen, wo sie mit dem Rücken und dem Kopf aufschlug.

Die Richter machten sie allein für das Malheur verantwortlich. Es habe für ihr Verhalten keine zwingende Notwendigkeit bestanden, denn die Frau wollte ja nicht - was das typische Verhalten eines Passagiers wäre - selber aussteigen und auch nicht ihren eigenen Fahrschein entwerten, sondern den eines anderen Fahrgastes. Die Entwertung des Fahrscheins der Behinderten war auch gar nicht sofort erforderlich gewesen, sondern hätte auch beim nächsten Halt vorgenommen werden können. (ampnet/nic)

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