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Ratgeber: Totalschaden – wer zahlt was?

„Der ist hin“, heißt es nicht selten, wenn ein Totalschaden am Auto festgestellt wird. Doch Vorsicht. Es wäre erst einmal mit dem Fachmann zu klären, um welche Art von Totalschaden es sich tatsächlich handelt. Denn es gibt nicht nur eine. So ist der technische vom wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden. Diese Nuancen können Auswirkungen auf die anschließende Kostenabwicklung mit der Versicherung haben, wie das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern betont.


Das ultimative Aus für einen Unfallwagen ist der technische Totalschaden. In diesem Fall ist das Auto so stark beschädigt, dass es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das heißt, das Fahrzeug hat einen Restwert von Null. Der Restwert ist der Betrag, für den ein verunfalltes Auto in nicht repariertem Zustand noch verkauft werden kann. Er wird in der Regel von einem Sachverständigen geschätzt. Ein Restwert von Null bedeutet, dass das Auto nur noch ein Fall für die Schrottpresse ist.

Beim wirtschaftlichen Totalschaden hingegen ist eine Reparatur grundsätzlich noch möglich, rechnet sich aber nicht. Das heißt, die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen über dem so genannten Wiederbeschaffungswert. Dieser Begriff bezeichnet die Summe, die der Eigner des beschädigten Autos ausgeben müsste, um sich wieder ein Fahrzeug mit jenem Wert zu beschaffen, den der alte Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls hatte. Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich häufig um einen deutlich höheren Betrag als jenen, den man beim Verkauf des gleichen Fahrzeugs bekommen würde. Denn hier addieren sich der Gewinn des Händlers sowie dessen Kosten hinzu.

Bei einem Totalschaden ersetzt die Versicherung im Normalfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts eines Unfallfahrzeugs. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann es allerdings vorkommen, dass der Versicherte doch zu einer Reparatur tendiert. Und hier gibt es auch tatsächlich Optionen, für welche die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht: Wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, insgesamt also nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, kann der Versicherte sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicherung erstattet. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betreffenden Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 Prozent, muss eine Versicherung dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaftlich nicht vernünftig wäre. Der Versicherte kann in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, von dem der Versicherer den Restwert des beschädigten Autos abziehen darf, erläutert das Goslar Institut.

Um die 130-Prozent-Regel nutzen und ein Fahrzeug trotz festgestelltem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen zu dürfen, hat allerdings auch der Eigentümer einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss das Unfallauto nach seiner Reparatur noch mindestens sechs weitere Monate gefahren und versichert werden. Außerdem kann die Versicherung Einsicht in die Werkstattrechnung verlangen, um kontrollieren zu können, ob die Reparatur auch gutachtenkonform ausgeführt wurde. So soll vermieden werden, dass Versicherer für Reparaturaufwand zur Kasse gebeten werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur notdürftig wieder instand gesetzt wurde.

Bei allen genannten Werten handelt es sich um Schätzungen. Damit eine Taxierung rechtlich belastbar ist, reicht der „geschulte Blick“ der Fachleute aus der Werkstatt des Vertrauens nicht aus. Es muss ein Sachverständiger bestellt werden. Diesen darf der Geschädigte in der Regel auf Kosten der Versicherung selbst beauftragen. Zweifelt die Versicherungsgesellschaft die Richtigkeit dieses Gutachtens an, kann sie das Fahrzeug auf eigene Rechnung von einem Sachverständigen eigener Wahl nachbesichtigen lassen. (ampnet/jri)

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Totalschaden.

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Foto: Auto-Medienportal.Net/Goslar Institut

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