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Ratgeber: Die Zulassungsbehörden sieben aus

Während der Coronakrise und des von Bund und Ländern verabschiedeten Kontaktverbots liegen viele Bereiche des öffentlichen Leben brach. Dazu gehören auch Ämter, die in Deutschland täglich Fluten von Anträgen entgegen nehmen. Betroffen sind unter anderem die Kraftfahrzeug-Zulassungsämter. Einige lassen vorerst niemanden mehr hinein – es sei denn das Anliegen ist lebenswichtig.

Der 1. April naht auf Siebenmeilenstiefeln: Zum Stichtag wechseln Saisonkennzeichen-Besitzer auf ihr Sommerfahrzeug. Aufgrund der Coronakrise mag der Eine oder Andere nun seine Pläne geändert haben und versucht etwas Geld zu sparen. Oder zum Frühling wurde gerade ein neues Fahrzeug erworben, das bewegt werden soll.

Die Ämter erlauben sich aktuell oft den Lockdown: Aufgrund eines geringen Aufkommens zu Zeiten der Coronakrise stellen viele Zulassungsstellen den Betrieb zugunsten einer verringerten Infektionsrate weitgehend ein. Weder werden aktuell Autos beim Händler verkauft, noch hagelt es neue Führerscheine – denn die dürfen im Moment vom Prüfer gar nicht abgenommen werden. Also bleibt das Straßenverkehrsamt für Kunden geschlossen.

Doch es gibt Ausnahmen: Kann jemand ohne die Ummeldung oder Neuzulassung eines Fahrzeugs seine Arbeitsstelle nicht mehr erreichen oder hilfebedürftige Familienmitglieder nicht mehr mit versorgen, sind die Ämter teils kulant und erlauben die Zulassung, Abmeldung und Ummeldung unter besonderen Bedingungen. Berufskraftfahrer werden im Straßenverkehrsamt weiterhin bedient, auch können Fahrerkarten beantragt und verlängert werden. Anträge auf Personenbeförderungsscheine oder Ersatzführerscheine, sowie der Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis sind möglich.

Und es gibt auch Kraftfahrzeug-Zulassungsämter, die eine Ummeldung generell unter besonderen Bedingungen ermöglichen: So kann es auch für Privatleute möglich sein, Fahrzeuge per Briefkasten an- und abzumelden. In diesem Fall müssen das Kennzeichen bereits reserviert und Schilder vorhanden sein - entweder aus dem Altbestand des Halters, oder im Internet bestellt. Außerdem sind Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, TÜV-Bericht und gegebenenfalls eine Abmeldebescheinigung für den Amtsgang nötig. Wichtig: Auch die EVB-Nummer der Versicherung muss bereits vorliegen, um ein Fahrzeug an- oder umzumelden. Die Unterlagen können dann in den Briefkasten des Straßenverkehrsamtes eingeworfen und später bearbeitet abgeholt werden.

Zulassungsstellen sind auf die Umstellung nicht zwingend eingerichtet, sodass vielerorts die Türen und Briefkästen geschlossen bleiben. Wer es im Moment nicht eilig hat, sollte sich gedulden bis im hiesigen Straßenverkehrsamt wieder der normale Betrieb aufgenommen wird. Sollte sich das Kontaktverbot noch länger als bis Ostern ziehen, ist zu erwarten, dass die Zulassungsstellen flächendeckend Briefkastenlösungen auch für private Halter anbieten. Andernfalls wäre der Betrieb anschließend womöglich überlastet und das Risiko für Neuinfektionen in den Zulassungsstellen größer als zuvor. (ampnet/deg)

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Saisonkennzeichen.

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Foto: Auto-Medienportal.Net/ADAC

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