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Abschied vom fiktiven Schadensersatz?

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) geht mit den folgenden Positionen zur grenzüberschreitenden Unfallregulierung, dem fiktiven Schadensersatz, zu Elektro-Kleinstfahrzeugen und zur Entschädigung von Gewaltopfern in die Arbeitskreise:

Arbeitskreis I: Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU

Seit 2007 können Geschädigte nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Versicherer vor dem Gericht ihres Wohnsitzes erheben. Das hat für die Geschädigten Vorteile, wie zum Beispiel den Wegfall der Sprachbarriere oder den anwaltlichen Beistand vor Ort. Der Arbeitskreis hat sich zum Ziel gesetzt, die noch bestehenden Probleme aufzuzeigen und Lösungsvorschläge vorzustellen.

Arbeitskreis II: Abschied vom fiktiven Schadensersatz?

Ein erheblicher Teil der Sachschäden, die durch einen Verkehrsunfall verursacht werden, wird heute fiktiv abgerechnet, also auf der Grundlage eines Gutachtens. Teilweise kann die fiktive Schadensabrechnung aber zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen. Vor allem wegen dieser Spielräume ist die Möglichkeit, seinen Sachschaden fiktiv abzurechnen, in die Diskussion geraten.

Arbeitskreis V: Elektro-Kleinstfahrzeugen

Der Arbeitskreis wird sich im Sinne einer Bestandsaufnahme mit den unterschiedlichen Arten von Elektro-Kleinstfahrzeugen und der Mitte 2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung beschäftigen: Wie gestaltet sich die Umsetzung in der Praxis? Sind die vorhandenen Regelungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer ausreichend? Ist eine zusätzliche Regelung für die Elektro-Kleinstfahrzeuge ohne Lenkstange, welche durch die bisherige Verordnung ausdrücklich nicht erfasst werden, sinnvoll? Welche Anforderungen stellen die Aspekte der Verkehrssicherheit und der Infrastruktur? Für welche Fahrzeuge ist eine Versicherungspflicht sinnvoll?

Arbeitskreis VII - Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen

Die Entschädigung der Opfer und Hinterbliebenen des Anschlags auf dem Berliner Breitscheidplatz hat sich für die beteiligten Stellen als eine komplexe Herausforderung erwiesen. Über die Anwendung der Härtefallklausel des Opferentschädigungsgesetzes bestehen neben dem zivilrechtlichen Direktanspruch auch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung. Die Mehrheit der Betroffenen war und ist mit der Vielzahl der möglichen Leistungsträger und Ansprüche oftmals überfordert. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) stellt ausdrücklich eine Reaktion auf den Anschlag vom Breitscheidplatz dar und soll die Erkenntnis umsetzen, dass es geboten ist, Opfern von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Leistungen zu verschaffen. Der Arbeitskreis wird diskutieren, inwiefern das gelungen ist. (ampnet/Sm)

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