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Urteil: Kostenlose Parkmöglichkeit für pendelnden Angestellten muss zumutbar sein

Ist ein Unternehmen in einem Rechtsstreit gerichtlich dazu verpflichtet worden, seinem Angestellten einen Parkplatz kostenlos zur Verfügung zu stellen, darf es dem Betroffenen nun nicht nach Gutdünken einen für ihn besonders ungünstigen Stellplatz anbieten. Zumal dann nicht, wenn der Mitarbeiter zuvor bereits einen bedeutend günstigeren Parkplatz benutzt hatte. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az. 17 Sa 900/09).

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Flugkapitän, der weit entfernt von seinem Stationierungsort wohnt und regelmäßig zum Dienstantritt dorthin fliegen muss. Dazu stellt er jeweils auf dem heimatlichen Flughafengelände seinen privaten Pkw ab, wofür er bisher auch stets die Parkgebühren von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Als diese nun gestrichen werden sollten, zog er vor Gericht und erstritt sich die Weiterzahlung des Geldes. Die Fluggesellschaft unterwarf sich zwar der Gerichtsentscheidung, entzog ihrem Kapitän nunmehr aber seinen bisherigen Parkplatz in dem Parkhaus direkt am Terminal. Statt binnen drei Minuten an der so genannten Crewstation zu sein, sollte der Mann nun ein anderes, außerhalb gelegenes Parkhaus benutzen und jedes Mal mit einem Pendelbus zum Terminal fahren.

Zu Unrecht, wie die Frankfurter Arbeitsrichter entschieden. Die Zuweisung des entfernteren Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht dem gesetzlich geforderten billigem Ermessen. Die im vorherigen Rechtsstreit unterlegene Unternehmensführung hat aber in keiner Weise offen gelegt, auf Grund welcher konkreten Erwägungen dem Flugkapitän sein bisheriger Parkplatz entzogen und ein neuer zugewiesen wurde. Falls diese eine Kostenfrage wäre, fehlt dem Gericht jeglicher Vergleich seitens des Flugunternehmens, wie teuer der Platz im alten Parkhaus war und welcher Betrag an der neuen Stelle, einschließlich der Kosten für den Pendlerbus, aufzuwenden wäre. Zwar könne ein Mitarbeiter seiner Firma nicht vorschreiben, in welcher Form sie seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines kostenlosen Parkplatzes nachkomme. Gleichwohl dürfe kein Arbeitgeber eine solche Entscheidung in Gutsherrenart einfach nach freiem, unbilligen Ermessen treffen. (ampnet/nic)

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