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Regeln für Radler: Die häufigsten Missverständnisse im Straßenverkehr

Mit steigenden Temperaturen bevölkern wieder mehr Radfahrer die Straßen. Doch kaum haben sie das Fahrrad aus dem Keller geschoben, kommt es schon wieder zu ersten Konflikten mit den Gesetzen und mit den Autofahrern. Angesichts des wachsenden Zweirad-Verkehrs und der steigenden Unfallzahlen lohnt sich die Erinnerung an die Regeln.

Wie war das nochmal: Müssen Radfahrer den Radweg benutzen oder können sie auch auf der Straße fahren? Müssen Autofahrer an Zebrastreifen für Radfahrer halten? Und gibt es eine Helmpflicht? Antworten darauf hat Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz.

Ist ein Radweg per Verkehrsschild – rund, blau, weißes Fahrrad – als solcher ausgewiesen, müssen Radfahrer ihn auch benutzen. Es sei denn, er ist beispielsweise wegen Scherben oder parkender Autos nicht befahrbar. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame beziehungsweise getrennte Geh- und Radwege, die mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sind. Fahren Radfahrer trotzdem auf der Straße, riskieren sie ein Bußgeld von mindestens 20 Euro und Autofahrer regen sich zurecht auf.

Diese Regeln gelten auch für Fahrer von Pedelecs, bei denen der Motor nur eine Tretunterstützung liefert und sich bei 25 km/h abschaltet (maximal 250 Watt), selbst wenn die Räder über eine Anfahrhilfe ohne Treten verfügen. Seit 2017 sind Pedelecs den Fahrrädern gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Sogenannte E-Bikes (Antrieb ohne Treten bis 25 km/h, höchstens 500 Watt) und S-Pedelecs (bis 45 km/h Motorunterstützung) gelten nicht als Fahrräder. E-Bikes dürfen Radwege innerorts nur benutzen, wenn diese mit einem Zusatzschild „E-Bike frei” gekennzeichnet sind. Außerorts ist die Radwegenutzung nach § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt. S-Pedelecs haben weder innerorts noch außerorts etwas auf dem Radweg zu suchen. Rassat: „Die gesetzlichen Regelungen für E-Bikes und S-Pedelecs sind eher mit denen für Mopeds und Mofas als mit denen für Fahrräder vergleichbar.”

Radfahrer, die auf einen Zebrastreifen zufahren und ihn überqueren wollen, sollten nicht damit rechnen, dass Autofahrer für sie halten. Dazu sind sie nur verpflichtet, wenn das Fahrrad geschoben wird. Bremst ein Autofahrer wegen eines über den Zebrastreifen fahrenden Radlers, riskiert letzterer sogar ein Bußgeld von in der Regel 20 Euro wegen einer sogenannten vermeidbaren Behinderung. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Radler den Zebrastreifen fahrend überquert, muss er mit einer Mitschuld rechnen. Denn: Der Autofahrer hat durch das höhere Tempo, mit dem sich der Radler nähert, weniger Zeit zum Reagieren.

Für Elektrofahrräder gelten dieselben Regeln. Ist der Fahrradfahrer selbst auf der Straße unterwegs, muss er, wie alle anderen Straßenbenutzer, vor dem Zebrastreifen halten, wenn dort ein Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder ein schiebender Radfahrer wartet.

In Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Fahrräder und auch nicht für Pedelecs. Anders ist dies jedoch bei S-Pedelecs. Sie dürfen nur mit Helm gefahren werden. Wer mit einem E-Bike unterwegs ist, benötigt keinen Helm, solange die Motorleistung bei maximal 20 km/h liegt. Radler sollten aber bedenken, dass ein Helm im Fall eines Sturzes Kopfverletzungen verhindern kann. Gerade wer viel im Straßenverkehr unterwegs ist, sollte das bedenken. (ampnet/Sm)

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Foto: Auto-Medienportal.Net/D.A.S.

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