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Urteil: Kein Vorfahrtsrecht bei Stau

Wenn der Verkehr nahezu zum Erliegen gekommen ist, gilt das Vorfahrtsrecht für Fahrzeuge auf der Autobahn nicht mehr. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil verkündet (Az. 4 RBs 117/18).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte sich im verhandelten Fall auf der A 45 ein Unfall ereignet, als ein Autofahrer während Stop-and-Go-Verkehrs auf die Autobahn auffahren wollte. Er konnte wegen des stehenden Verkehrs nicht vollständig auf die Fahrbahnspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrbahn stehen. Dabei übersah ihn ein auf der rechten Fahrspur nachfolgender Sattelzug und es kam zum Zusammenstoß. Der Autofahrer sollte wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 110 Euro bezahlen. Dagegen wehrte er sich und zog vor Gericht.

Das Oberlandesgericht gab dem Autofahrer nun recht. Zwar haben Fahrzeuge, die auf eine Autobahn auffahren, auch bei Stop-and-Go das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu beachten. Allerdings ist auch dort ein Mindestmaß an Verkehrsfluss nötig, damit das Vorfahrtsrecht greift, stellten die Richter fest. Da der Verkehr in dieser Situation aber nahezu zum Erliegen gekommen war, bestand kein Vorrang für die Fahrzeuge, die bereits auf der Autobahn waren.

Der Lkw-Fahrer hatte selbst zugegeben, dass sein Sattelzug wohl mindestens drei Minuten gestanden habe, bevor es zum Zusammenstoß gekommen war. Bei einer solchen Zeitspanne dürfe man von stehendem Verkehr ausgehen, stellte das Oberlandesgericht klar. Dabei mache es keinen Unterschied, ob sich der Autofahrer bereits ganz oder nur teilweise auf die Fahrspur eingefädelt habe. (ampnet/jri)

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