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Urteil: Kurzfristiges Parkverbot braucht drei Tage Vorlauf

Gilt auf einem Straßenabschnitt, zum Beispiel wegen eines Umzugs, kurzfristig ein Parkverbot, dürfen dort parkende Autos abgeschleppt werden. Die Kosten dafür müssen die Fahrzeughalter aber nur tragen, wenn die Parkverbotsschilder mit mindestens drei vollen Tagen Vorlauf aufgestellt wurden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 25.16).

Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, hatte eine Frau ihr Auto in einer Straße abgestellt, in der das Parken gewöhnlich erlaubt war. Danach war sie in den Urlaub geflogen. In dieser Zeit stellte die Stadtverwaltung Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs auf und ließ das Auto der Frau abschleppen, weil es zum Umzugszeitpunkt noch in der Parkverbotszone stand. Die Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr sollte die Fahrzeughalterin tragen. Dagegen zog sie vor Gericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bekam sie nun recht. Die Kosten für das Abschleppen könnten nur dann auf die Fahrzeughalter umgelegt werden, wenn die Halteverbotsschilder mit mindestens drei vollen Tagen Vorlaufzeit aufgestellt werden. Kürzere Fristen seien eine unangemessene Belastung für die Autofahrer, weil diese damit gezwungen wären, in engen Abständen zu kontrollieren, ob ihr Auto noch zulässig abgestellt ist, stellte das BVerwG fest.

Im vorliegenden Fall war die Frist nicht eingehalten worden. Zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen des Autos lagen keine vollen drei Tage. Deshalb muss die Klägerin die Kosten für das Abschleppen nicht tragen. (ampnet/jri)

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