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Urteil: „Passende“ Felgen müssen wirklich passen

Werden Felgen in einer Anzeige als „passend“ bezeichnet, so darf der Käufer davon ausgehen, dass keine weitere zulassungsrechtliche Prüfung nötig sind. Dies entschied das Amtsgericht München und verurteilte einen Verkäufer zur Rücknahme von Felgen gegen Erstattung des Kaufpreises (Az. 242 C 5795/17).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kaufte ein Kunde auf Ebay einen Satz Alufelgen, der in der Anzeige als „passend“ für sein Automodell beschrieben wurde. Erst später stellte der Käufer fest, dass die Felgen zwar problemlos montiert werden können, das Fahrzeug damit jedoch erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden darf. Er forderte daher vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises gegen Rücknahme der Felgen. Dieser verweigerte die Rücknahme jedoch und verwies darauf, dass das Verwendungsrisiko beim Käufer liege.

Das Gericht gab jedoch dem Käufer recht und betonte, dass dem Begriff „passend“ nicht nur eine rein technische Bedeutung zukäme. Die Beschreibung impliziere auch, dass die Felgen ohne Weiteres für den entsprechenden Fahrzeugtyp geeignet seien und ohne vorherige Prüfung genutzt werden könnten. Die Beschaffenheitsvereinbarung umfasse nicht nur den technischen Aspekt, urteilte das Münchener Amtsgericht.

Der Verkäufer wurde dazu verurteilt, die Felgen zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis zu erstatten. Zusätzlich muss er die Versandkosten tragen und dem Käufer die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen. (ampnet/jri)

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