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Urteil: Österreichische Geldbuße wird in Deutschland nicht vollstreckt

Eine österreichische Geldbuße ist in Deutschland nicht amtlich einzutreiben, wenn der Fahrer eines in Österreich auffällig gewordenen Fahrzeugs unbekannt bleibt, weil der deutsche Halter sich weigert, ihn zu benennen. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az. 1 V 289/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war das in Hamburg zugelassene Auto mehrfach in Wien falsch geparkt worden. Weil sich der Fahrzeughalter gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, die Person zu benennen, der er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt eine so genannte „Straferkenntnis“ über eine Geldbuße in Höhe von rund 350 Euro. Gleichzeitig wurde die Finanzbehörde Hamburg gebeten, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Bußgeld beim Autohalter vollstrecken zu lassen.

Dies geschah zu Unrecht, wie das Hamburger Gericht feststellte. Mit dem Bußgeldbescheid aus Österreich sollte der deutsche Staatsbürger allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen geben wollte, die mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sind. Das aber verstößt nach deutschem Recht gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Betroffenen. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland ist demnach unzulässig. Der Urteilsspruch lässt ausdrücklich die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zu. (ampnet/jri)

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