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Nur Abmahnung bei Ablehnung des sexistischem Autos

Wer seiner Arbeit nicht nachkommt, weil er den dafür erforderlichen Dienstwagen für sexistisch hält, dem darf der Arbeitgeber nicht gleich fristlos kündigen. Jedenfalls nicht, wenn er vorher keine Abmahnung bekommen hat. So urteilte Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az. 2 Ca 1765/15), wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet.

Der Fall: Ein Verkäufer fährt seit fast 20 Jahren für seinen Betrieb mit seinem Dienstwagen zu den Kunden und verkaufte Kaffeemaschinen. Als der Fuhrpark des Unternehmens erneuert wurde, bekam auch sein Dienstwagen neue Werbeaufkleber. Sie zeigten eine spärlich bekleidete Frau in obszöner Pose. Der Angestellte empfand diese Fahrzeuggestaltung als sexistisch und fühlte sich wegen seiner Homosexualität bloßgestellt. Er weigerte sich, seiner Arbeit in diesem Auto nachzugehen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch der Verkäufer wehrte sich und der Fall ging vor Gericht.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab dem Angestellten recht – die Kündigung sei nicht rechtens gewesen. Zwar habe der Mann seine geschuldete Arbeitsleistung verweigert. Doch hätte der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass sich das Verhalten des Mitarbeiters mit einer Abmahnung gebessert hätte. "Wenn eine Abmahnung auch geeignet wäre, das Fehlverhalten des Angestellten zu korrigieren, so ist eine Kündigung unangemessen", erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg von der Anwaltshotline. Die fristlose Kündigung sei nur das allerletzte Mittel, so das Gericht. (ampnet/Sm)

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