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Urteil: Busbetreiber haftet für Fahrgaststurz

Kann ein Verkehrsunternehmen nach dem Sturz eines Fahrgastes später im Gerichtsverfahren den eigenen Fahrer nicht mehr ermitteln, so muss es gegebenenfalls selbst haften. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 22 U 113/33).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Frau nach dem Einsteigen in einen Linienbus gestürzt, als dieser ruckartig losfuhr, bevor sie Platz nehmen konnte. Dabei brach sie sich einen Lendenwirbel ist seitdem erheblich beeinträchtigt. Die Geschädigte klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das blieb jedoch zunächst ohne Erfolg. Der Betreiber der Linie gab an, keine Dokumentation zu besitzen, um den Fahrer des Busses zum Unfallzeitpunkt ermitteln zu können. Auch die genannte Fahrtzeit, Ort und Strecke konnte das Verkehrsunternehmen nicht mehr bestätigen. Da somit keine Fahrfehler des Busfahrers nachgewiesen werden konnten, wies das Landgericht die Klage der Frau ab.

Das Oberlandesgericht Frankfurt kassierte das Urteil der Vorinstanz aber ein und gab der Frau recht. Sie habe überzeugend darlegen können, sich richtig verhalten zu haben und auch alle nötigen Hinweise geliefert, um den Busfahrer ermitteln zu können. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn der Betreiber der Buslinie hier versäumt hat, die Fahrt korrekt zu dokumentieren, hieß es. Es reiche jedenfalls nicht aus, die Version der Klägerin einfach zu bestreiten. (ampnet/jri)

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