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Ratgeber: Freie Fahrt für Pappnasen

Maskerade erlaubt, freie Fahrt für Pappnasen: Kraftfahrzeug fahrende Karnevalisten müssen sich zwar ohne Wenn und Aber an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten, andererseits dürfen sie aber ihren Faschingsneigungen durchaus etwas freien Lauf lassen. Wer etwa als Clown verkleidet und mit fetter Schminke im Gesicht im Auto unterwegs ist, begeht nach Angaben des Auto Club Europa (ACE) keine Ordnungswidrigkeit.

Das Grundgesetz sieht für sich betrachtet – etwa mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Freiheit der Kunst- die Möglichkeit der Kostümierung vor. Allerdings darf durch die Inanspruchnahme derartiger Rechte die Freiheit anderer nicht beeinträchtigt werden. Soweit dies beachtet wird, ist unter anderem auch das Tragen von Masken, Hüten und anderen Verkleidungen grundsätzlich erlaubt. Dabei ist es wichtig, dass weder das Sichtfeld, noch die Hörfähigkeit des Autofahrers durch die Verkleidung eingeschränkt sind. Masken, die leicht verrutschen können, etwa Hexengesichter, Fellköpfe oder „Schwellköppe“, sollten aber während der Fahrt besser im Kofferraum verstaut werden, raten die ACE-Verkehrsrechtsexperten. Andernfalls besteht nach einem Unfall haftungsrechtlich die Gefahr, den Schutz der Kaskoversicherung zu verlieren. Assekuranzen gehen in diesem Fall von grober Fahrlässigkeit aus. Die Polizei ahndet das Fahren mit Sichtbehinderung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von zehn Euro.

In der Karnevalssaison sollten Fahrzeugführer außerdem damit rechnen, bei einer Verkehrskontrolle die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu ziehen. Für den Fall, dass man herausgewunken wird, empfiehlt der ACE, die Ruhe zu bewahren und den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. (ampnet/jri)

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Die Pappnase am Steuer ist erlaubt.

Die Pappnase am Steuer ist erlaubt.

Foto: Auto-Medienportal.Net/ACE

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