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Urteil: Rotlichtverstoß darf auch geschätzt werden

Wer über eine rote Ampel fährt, kann auch ohne Zeitmessung der Polizei zur Rechenschaft gezogen werden. Die Beamten müssen jedoch Indizien vorlegen können, woran sich erkennen lässt, dass die Ampel zweifelsfrei länger als eine Sekunde auf Rot stand. Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden (Az. 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Autofahrer eine rote Ampel überfahren. Dabei hatte ihn ein Polizeibeamter außerhalb der Dienstzeit beobachtet. Da er deshalb auch keinen Polizeiausweis bei sich hatte, stellte er den Verkehrssünder nicht sofort zur Rede, sondern erst am nächsten Tag, als er wieder im Dienst war. Der Fahrer gab zu, zur fraglichen Zeit dort gewesen zu sein, bestritt aber, einen Rotlichtverstoß begangen zu haben. Der Beamte aber war sich sicher, dass die Ampel deutlich länger als eine Sekunde Rot gewesen war. Das bedeutet 200 Euro Bußgeld und vier Punkte im Verkehrszentralregister.

Der Beschuldigte ging daraufhin vor Gericht und räumte ein, möglicherweise von der Sonne geblendet worden zu sein Das hielt der Richter nicht für ausgeschlossen. Der Polizist war sich dagegen sicher, dass die Ampel bereits mehrere Sekunden rot gewesen war. Da er aber weder auf die Uhr geschaut noch anderweitige Messungen vorgenommen hatte, langte dem Gericht die rein gefühlsmäßige Schätzung für die volle Strafe nicht. Es glaubte dem Polizisten zwar, vermisste aber weitere Indizien. So wurde der Beschuldigte wegen eines einfachen Verstoßes verurteilt, so als wäre die Ampel noch nicht eine ganze Sekunde auf Rot gewesen. So kam der Autofahrer mit 90 Euro und drei Punkten in Flensburg davon. (ampnet/jri)

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