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Urteil: Offene Autotür – beide Fahrer zur Hälfte Schuld

Fährt ein Autofahrer gegen die offene Fahrertür eines parkenden Autos, hat er die Hälfte des Unfallschadens zu tragen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden und änderte damit ein Urteil der Vorinstanz ab, das der fahrenden Verkehrsteilnehmerin nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte (Az. 16 U 103/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Fahrer des beschädigten Autos seinen Wagen gerade beladen und dabei vor der Tür gestanden. Er war bei dem Unfall verletzt worden. Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand gehalten und die offene Tür hätte bemerken müssen – auch wenn es bereits dunkel gewesen war. Die Fahrerin hingegen meinte, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen habe rechnen müsse und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt schließlich eine hälftige Schadensteilung für angemessen und änderte somit das Urteil des Landgerichts ab. Nach Ansicht der Richter mache es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt. Die Fahrerin hätte sie erkennen und entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. Für das Gericht wogen beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich schwer. (ampnet/jri)

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