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Urteil: Nicht angeschnalltes Unfallopfer haftet mit

Wer während eines Autounfalls nicht angeschnallt ist, hat für seine Verletzungen und die Folgen daraus mit zu haften. Obwohl er an dem Unfall selbst nicht schuld war, hat das Oberlandesgericht München in einem nicht zur Revision zugelassenen Urteil bei einem Fahrer bestanden (Az. 10 U 1931/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde einem Autofahrer auf der B 388 die ihm klar zustehende Vorfahrt genommen. Bei dem Aufprall schlug sein Kniegelenk in das Armaturenbrett, der Brustkorb prallte auf das Lenkrad und der Kopf streifte die Windschutzscheibe. Der schwer Verletzte hatte zum Zeitpunkt der Kollision seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Weshalb die beiden Unfallverursacher ihm zumindest nicht das volle Schmerzensgeld in der geforderter Höhe von rund 30 000 Euro zahlen wollten. Dem Mann macht nach eigenen Angaben in seiner täglichen Lebensführung jetzt vor allem die erlittene Knieverletzung zu schaffen.

Der Gegenpartei stimmte ein Gutachten zu. Im angeschnallten Zustand wäre es wahrscheinlich nicht zur Oberschenkelfraktur gekommen. Doch der Gurt hätte nach Aussage der Sachverständigen den Brustkorb ebenfalls massiv belastet. Möglich sei dabei auch eine Fraktur des Brustbeins und – beim trotz des Gurts nicht zu vermeidenden Aufschlag auf Lenkrad – eine Gesichtsprellung gewesen, verbunden mit einer Nasenbeinfraktur sowie eine Pedalverletzung. Nur dass der Mann mit angelegtem Gurt quasi unverletzt geblieben wäre, wie von der gegnerischen Versicherung rigoros behauptet, sei tatsächlich auszuschließen. Eine Mitschuld an der Schwere der Verletzungen trifft den Unfallverursacher also auf jeden Fall.

Das Gericht entschied wegen der Verletzung der Anschnallpflicht für eine Mithaftung in Höhe von ein Drittel des Schmerzensgeldanspruchs. (ampnet/nic)

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