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Urteil: Ein Auto ist kein Gepäckstück

Ein Auto ist kein Reisegepäck, das man unterwegs mit sich herumschleppt, sondern umgekehrt ein Transportmittel zur bequemen eigenen Beförderung. Deshalb ist es an der Grenze nicht im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Darauf hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bestanden (Az. 11 K 2960/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Mann in der Schweiz für etwas mehr als 250 Euro einen gebrauchten Pkw gekauft. Bei den deutschen Zollbehörden hat er es dann zum freien Verkehr angemeldet. Der Wagen sei zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Somit handle sich um seine persönliche Reiseausrüstung, und für derartige Mitbringsel dürften bis zu einem Wert von 300 Euro nun mal keine Einfuhrabgaben erhoben werden.

Dem widersprachen sowohl die Zöllner als auch die Finanzrichter. "Schon allein auf Grund seiner Größe kann ein aus dem Ausland eingeführter Pkw nicht als Gepäckstück im Rahmen der so genannten Reisefreimenge vom Zoll und von der Umsatzsteuer befreit werden", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den inzwischen rechtskräftigen Urteilspruch. Es gäbe keinen ersichtlichen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung in diesem Fall auf die Erhebung von Einfuhrabgaben in Höhe von hier 77,94 Euro zu verzichten. (ampnet/deg)

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