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Urteil: Autofahrerin missachtet Vorfahrt und haftet trotzdem nicht voll

Das Recht zur Vorfahrt ist kein Freifahrtschein. Hätte eine Kollision durch maßvolles Bremsen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vermieden werden können, so muss der eigentlich zum Warten verpflichtete Autofahrer nicht den gesamten Schaden tragen, sondern nur 70 Prozent, hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 10 U 2595/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Autofahrerin einem Motorradfahrer die Vorfahrt genommen. Das bei der Kollision erheblich beschädigt Krad kam zwar von links, fuhr aber auf einer vorfahrtberechtigten Hauptstraße. Beide Unfallbeteiligten sind ortskundig und wussten um die schlechten Sichtverhältnisse an dieser Straßeneinmündung.

Der Kradfahrer hatte kurz zuvor am Ortsschild die Geschwindigkeit von vorher 60 km/h reduziert, war aber, als die Pkw-Fahrerin einbog, noch mindestens 29 Meter entfernt und hätte durch ein entsprechendes Bremsmanöver einen Zusammenstoß vermeiden können. Zwar gilt im Straßenverkehr der sogenannte Vertrauensgrundsatz, nach dem sich ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. "Allerdings hätte der Kradfahrer in diesem Fall, wo er den Pkw aus der untergeordneten Straße herausfahren sah, adäquat reagieren und vorsorglich bremsen müssen - obwohl oder gerade weil er nicht wusste, ob das Auto, wenn die Fahrerin ihn wahrnimmt, weiterfährt oder stehen bleibt", erklärt ein Anwalt der Hotline.

Weil also die Kollision durch maßvolles Bremsen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hätten vermieden werden können, hielten die Münchener Richter eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten der ihre Wartepflicht verletzenden Pkw-Fahrerin für angemessen. (ampnet/nic)

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