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Finanzgericht muss Garage am Arbeitsort erneut prüfen

Wer am Arbeitsort gezwungenermaßen einen zweiten Haushalt unterhält, weil er wegen der großen Entfernung zu seinem Wohnsitz nur am Wochenende nach Hause fahren kann, darf auch die zusätzlichen Kosten für den zweiten Garagenplatz von der Steuer absetzen. Das gilt zumindest dann, wenn es die Parkplatzsituation vor Ort zum Schutz des Fahrzeugs erfordert. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof vertreten (Az. VI R 50/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatten sowohl der Fiskus als auch das angerufene Finanzgericht das Ansinnen des betroffenen Autofahrers zunächst zurückgewiesen, im Rahmen der doppelten Haushaltsführung neben den Aufwendungen für seine Zweitunterkunft auch die für einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend zu machen. Als Werbekosten kämen für einen Wochenendpendler über die absetzbaren Ausgaben für seine wöchentlichen Familienheimfahrten hinaus nur noch zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen und der an einer durchschnittlichen 60-Quadratneter-Wohnung orientierte Mietzins am Beschäftigungsort in Frage, hieß es zur Begründung.

Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Das Einkommenssteuergesetz erfasst sehr wohl auch alle sonstigen notwendigen Mehraufwendungen für einen berufsbedingten zweiten Hausstand. Allerdings müssen diese im Einzelnen geprüft werden und für das Arbeitsverhältnis ebenso unumgänglich sein, wie der Unterhalt des Zweithaushaltes selbst. Weshalb im konkreten Fall der Bundesfinanzhof die Entscheidung zum erneuten Rechtsgang an das Finanzgericht zurückverwies. (ampnet/jri)

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