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Betrunkene gehören auch nicht aufs Fahrrad

Alkoholisierte Radfahrer leben gefährlich und können überdies schnell mit dem Gesetzbuch in Konflikt geraten. Darauf weist die Unfallforschung der Versicherer (UDV) im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) mit Blick auf die närrischen Tage zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch hin. Schon ab 0,3 Promille geht die Rechtsprechung von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ aus. Dann drohen bei Fahrunsicherheit oder bei einem Unfall sieben Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister und eine Geldstrafe.

Nach Auskunft von UDV-Leiter Siegfried Brockmann ist Alkohol inzwischen eine der Hauptursachen für von Radfahrern verursachte Unfälle. „Die heutigen Radler sind schneller unterwegs als früher und ändern dies auch unter Alkoholeinfluss nicht“, so Brockmann. So werden sie nicht nur für sich selbst, sondern beispielsweise auch für Fußgänger zur Gefahr. Weitgehend unbekannt sei, dass auch Radfahrer schon bei geringen Alkoholmengen mit Geldbußen rechnen müssen. Falls sie mehrfach erwischt werden, können sogar Freiheitsstrafen verhängt werden.

Der Rat, betrunken das Auto stehenzulassen und stattdessen das Fahrrad zu benutzen, sei also falsch. Für solche Fälle seien Taxis oder Busse und Bahnen die richtige Wahl. „Wer fährt trinkt nicht, wer trinkt fährt nicht. Das gilt auch für das Fahrrad“, so Siegfried Brockmann. (ampnet/deg)

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