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Urteil: Fahrtenbuch wegen Zwillingen

Zwillinge, noch dazu eineiige, sind auf einem Blitzfoto der Polizei nur schwer auseinanderzuhalten. Wenn ein Vater beide mit seinem Auto fahren lässt und dann aber anhand des Fotos nicht eindeutig einen der beiden identifizieren kann, entbindet ihn die objektive Unmöglichkeit nicht von seinen Pflichten als Fahrzeughalter. Darauf hat das Verwaltungsgericht Minden bestanden (Az. 2 K 1957/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, erklärten in diesem Fall die eineiigen Zwillinge, mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein. Wer von ihnen aber zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes hinter dem Steuer gesessen und das Fahrzeug geführt habe, wüssten sie selbst nicht mehr. Die Behörden verpflichteten daraufhin den den Vater als Halter des geblitzten Autos zur Führung eines Fahrtenbuches auf. Und das zu Recht, wie jetzt die Richter feststellten. Da spielte es auch keine Rolle, dass der Mann nach Kräften an der Aufklärung mitgewirkt hatte, denn letztendlich waren die die Ermittlungsbemühungen der Polizei erfolglos geblieben. (ampnet/deg)

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