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Urteil: Autoschlüssel auch am Arbeisplatz sicher verstauen

Wer seinen Autoschlüssel während der Arbeit in einem frei herumstehenden Korb liegen lässt, handelt grob fahrlässig. Dass der große Einkaufskorb nicht in den abschließbaren Spind des Aufenthaltsraums für Mitarbeiter hineingepasst hat, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz bestanden und eine entsprechende Berufung als aussichtslos zurückgewiesen (Az. 10 U 1292/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um das gestohlene Auto einer Heimangestellten. Die Versicherung verweigerte jegliche Leistungen wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Frau. Der Autoschlüssel war aus einem abgedunkelten Mitarbeiterraum, der noch dazu mit einer Tür versehen ist, entwendet worden. Der Korb, in dem er lag, war mit einer Jacke bedeckt gewesen. Dies alles bedeutet nicht zwingend, dass keine unberechtigte Person auch nach Ende der Besuchszeit dort hineingelangen und sich den Schlüssel aneignen konnte, stellten die Richter fest.
Zudem hätte die Geschädigte problemlos ihre Wertsachen und ihren Autoschlüssel einzeln in dem Spind verstauen und dort sicher aufbewahren können. (ampnet/nic)

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