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Urteil: Fahrrad nur als Ganzes versichert

Wer nach einem Diebstahl von Teilen seines Fahrrads auf Ersatz durch die Fahrrad-Versicherung hofft, der geht leer aus. In der Regel umfasst der Versicherungsschutz zwar alle üblichen Teile eines Drahtesels, aber nur, wenn sie nicht einzeln, sondern zusammen mit dem ganzen Fahrrad verschwinden. Darauf hat das Amtsgericht München in einem Urteil hingewiesen (Az. 212 C 14241/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Fahrrad-Besitzer eine Diebstahlversicherung in Höhe von 3000 Euro abgeschlossen. Die Police umfasste laut Versicherungsbedingungen Fahrrad und Fahrradanhänger, die gesamte werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und sogar Sicherheitsschlösser. Allerdings nur – so ein ein Halbsatz am Ende der langen Aufzählung – „sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen“.

Nachdem dem Mann nun der hintere Stoßdämpfer im Wert von 525 Euro abgeschraubt und gestohlen worden war, weigerte sich deshalb die Versicherung, den Schaden zu bezahlen. Schließlich sei - im klaren Widerspruch zum Vertragstext – ja nur ein Teil und nicht das ganze Fahrrad entwendet worden.

Eine Argumentation, der sich die Münchener Amtsrichterin anschloss. Der Diebstahl eines einzelnen Stoßdämpfers sei nun einmal kein wirklicher Fahrrad-Diebstahl. Das Entwenden von Teilen sei im Vergleich zum ganzen Rad bedeutend einfacher und deshalb auch eben gerade nicht versichert, zumal ein einzelner Stoßdämpfer im Gegensatz zu einem kompletten Fahrrad kaum mehr aufzufinden sein dürfte.

Die Beschränkung in den Versicherungsbedingungen sei also nicht als überraschende Klausel anzusehen und beeinträchtige den Fahrradbesitzer auch nicht unangemessen, urteilte das Amtsgericht. (ampnet/jri)

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