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Urteil: Entfernen nach Einkaufswagen-Unfall ist keine Fahrerflucht

Einkaufswagen sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Macht sich deshalb ein Autofahrer einfach aus dem Staub, nachdem auf dem Parkplatz eines Supermarktes ein anderes Auto versehentlich durch seinen ihm entglittenen Einkaufswagen lädiert wurde, kann man dem Mann jedenfalls keine Fahrerflucht vorwerfen. Diese Auffassung hat das Landesgericht Düsseldorf vertreten (Az. 29 Ns 3/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Betroffene gerade mit dem Ausladen eines seiner zwei Einkaufswagen beschäftigt, als der andere Wagen sich selbständig machte und gegen ein in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestelltes Fahrzeug rollte. Obwohl er den Aufprall und wohl auch den später mit 1496,78 Euro taxierten Schaden wahrgenommen hatte, holte sich der Mann den Ausreißer einfach zurück und brauste schließlich mit seinem Auto davon. Weshalb ihm das zuständige Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und ein dreimonatiges Fahrverbot aufbrummte.

Zu Unrecht, wie das Landesgericht in der anschließenden Berufungsverhandlung urteilte. Der Tatbestand einer Fahrerflucht setzt das unerlaubte Entfernen vom Ort des Geschehens nach einem Verkehrsunfall voraus, bei dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Das wäre klar der Fall, wenn sich für die zum Crash führenden Vorgänge wenigstens einer der Beteiligten mittels eines Fahrzeugs fortbewegt hätte. Wobei allein die Bewegung des Einkaufswagens nicht ausreicht, weil dieser offensichtlich kein Fahrzeug darstellt.

Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und den typischen Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Womit von einer "Fahrerflucht" keine Rede sein kann. (ampnet/nic)

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