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Urteil: Betroffener muss für Blutentnahme nicht voll geschäftsfähig sein

Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des erheblich Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen hat das Oberlandesgericht Thüringen betont (Az. 1 Ss 82/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Polizeistreife bei dem Mann per Atemalkoholtest 4,02 Promille festgestellt. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem ureigenen Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, focht allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er selbst jedenfalls sei auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen.

Was jedoch die Polizeistreife zurückwies. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und diesem auch wieder entsteigen. Laut Jenaer Richterspruch reicht es, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst. (ampnet/nic)

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