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Urteil: Entschädigung für Ausfall des Fahrrads

Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Fahrrad zu Schaden, so dass der schuldlose Fahrer einige Zeit ohne es auskommen muss, ist ihm zusätzlich zur Lieferung eines gleichwertigen Ersatzrads der Ausfall bis zum Eintreffen des Austauschgefährts. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden (Az. 1 S 16/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Unfallopfer regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. „Und es gibt keinen rechtlichen Grund, jemanden, dessen für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wurde, anders zu behandeln als denjenigen, der dafür ein Fahrrad benutzt“, erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer das Urteil. Handelt es sich bei dem beschädigten Rad doch um einen Gegenstand, auf dessen ständige Verfügbarkeit das Unfallopfer für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen war.

Die Höhe der Entschädigung ist laut dem Lübecker Richterspruch unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises für ein solches Fahrrad zu ermitteln. Da es sich hier um ein hochwertiges, nur selten in einer Vermietung anzutreffendes Modell handelte, hielten die Landesrichter dabei das Gutachten eines vom Amtsgericht in der Vorinstanz bestellten Sachverständigen für plausibel. Er schlug für die erste Ausfallwoche 99 Euro, dann für jeden weiteren Tag zwölf bis 13 Euro und ab der dritten Woche die Hälfte des Tagesmietpreises vor. Immerhin wurde das Ersatzfahrrad erst 35 Tage nach dem Unfall geliefert. Damit ergibt sich für fünf Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von schließlich 195,90 Euro. (ampnet/jri)

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