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Urteil: Auto-Versteigerung auf eBay muss zu Ende geführt werden

Wer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zur Versteigerung anbietet, darf die einmal in Gang gesetzte Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende einfach abbrechen. Die Tatsache, bei einer parallelen Internet-Versteigerung auf einer anderen Plattform einen besseren Auktions-Preis erzielen zu können, gilt nicht als zulässige Entschuldigung für den Vertragsbruch. Das hat jetzt das Amtsgericht Menden im Sauerland entschieden (Az. 4 C 390/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen 1993 erstzugelassenen Pkw, der bei eBay von seinem Besitzer mit einem Mindestgebot von 1 Euro für einen Tag ins Netz gestellt worden war. Rund zehn Minuten vor Auktionsschluss lag für den Wagen mit einer Laufleistung von 260 000 km ein Höchstgebot von 605,99 Euro vor. Weil aber bei einer gleichzeitig für das selbe Fahrzeug auf der Plattform mobile.de laufenden Versteigerung zu diesem Zeitpunkt bereits 750 Euro geboten waren, brach der Pkw-Halter einfach die für ihn ungünstigere eBay-Auktion ab. Wodurch der dort Meistbietende so kurz vor dem Ziel plötzlich mit leeren Händen dastand.

Ein Verkäufer ist bei eBay nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen bzw. anzufechten. Es sei denn, es gibt berechtigte Gründe dafür. Wie etwa der Verlust des Kaufgegenstandes, der eine objektive Unmöglichkeit der Leistung nach sich zieht.

Die Behauptung, der von dem jähen Abbruch Betroffene wäre ohnehin nicht Meistbietender geworden, weil bei mobile.de ja ein höheres Gebot vorgelegen habe, ist dafür völlig irrelevant. Der auf eBay Meistbietende kann wegen des ungesetzlichen Auktions-Abbruchs einen entsprechenden Nichterfüllungsschaden geltend machen. Der ergibt sich aus der Differenz des von einem Sachverständigen geschätzten Verkehrswertes des Autos minus Auktionshöchstgebot und beträgt in diesem Fall 294,01 Euro. (ampnet/nic)

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