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Urteil: Fluggesellschaft haftet nicht bei Verletzung im Flughafen

Verunglückt ein Fluggast schon im Flughafen, aber nicht erst vor dem oder im Flugzeug, muss die Fluggesellschaft für den Unfall nicht haften. Sie ist laut dem dafür zuständigen Montrealer Übereinkommen nur für eine Verletzung im Zusammenhang mit einer Luftbeförderung verantwortlich, wenn sich der Passagier bereits in ihrer Obhut befindet. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Köln hingewiesen (Az. 8 O 257/10).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, ereignete sich das Malheur an Bord eines Elektrocaddys auf dem Brüsseler National-Flughafen. Die betroffene Frau aus Frankfurt am Main war auf dem Rückflug von einer Tagung. Dort hatte sie eine gehbehinderte Bekannte kennengelernt, für die sie nun nach dem gemeinsamen Einchecken am Flughafenschalter um eine Transportmöglichkeit zum Abflug-Terminal bat. Woraufhin für die Beiden der offene Caddy organisiert wurde. Bei der Durchfahrt durch die Gate-Ausfahrt schloss sich aber plötzlich die automatische Flügeltür und verletzte die Frau, die auf der rechten Seite des Caddys sitzend ihre Beine hatte heraushängen lassen, erheblich. Nach dem fehlgeschlagenen Versuch, den Brüsseler Flughafenbetreiber für den Unfall haftbar zu machen, wollte die Verunglückte unter Berufung auf das Montrealer Luftbeförderungsabkommen den Schaden an Leib und Gesundheit von der deutschen Fluggesellschaft ersetzt haben.

Zu Unrecht, wie die Kölner Richter betonten, da das strittige Unglück mit keiner luftfahrtypischen Gefahr im Zusammenhang steht. Der Unfall erfolgte hier nicht auf dem Rollfeld, sondern noch innerhalb des Flughafens - und zwar auf einem Elektrocaddy, was unbestreitbar nicht zur typischen Personenbeförderung im Luftverkehr gehört. (ampnet/nic)

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