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Urteil: Schadenersatz nach Garagen-Räumung

Die Eigentümerin hatte in Abwesenheit des Mieters eigenmächtig und ohne Vollstreckungstitel eine Mietgaraga wieder selbst in Besitz genommen. Weil sie dabei kein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Sachen hatte aufstellen und deren Wert schätzen lassen, verurteilte sie das Berliner Kammergericht zur Zahlung eines Schadenersatzes (Az. 12 U 149/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Garagen-Mieter einst mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben. Nach der Aufgabe des Betriebes lagerte er seine komplette Werkstattausrüstung sowie Reifen auf Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren in der Garage ein. Summa summarum Gegenstände im Wert von über 50 000 Euro. Die Höhe des Betrages bestritt die Vermieterin allerdings. Sie habe bei der von ihr - zugegeben: auf eigene Kappe - vorgenommenen Zwangsräumung neben einem Schreibtisch, einer Hebebühne und muffigen Autoreifen nur rostige Motor- und Getriebeteile vorgefunden, „aus denen zum Teil Öl auslief" - alles in allem wertloser Müll für sie.

Trotzdem verurteilten die Richter die Vermieterin zur Zahlung des geforderten Schadenersatzes, da sie die Garage eigenmächtig wieder in eigenen Besitz genommen und ausgeräumt habe, obwohl der noch rechtskräftige Besitzer die Mietsache nicht erkennbar aufgegeben hatte.

Selbst wenn etwa die Räumung wegen einer akuten Brandgefahr gerechtfertigt gewesen wäre, hätte die Vermieterin nicht das Recht gehabt, die geräumten Gegenstände einfach zu entsorgen. (ampnet/nic)

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