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Urteil: Behindertenparkplätze müssen frei bleiben

Sind mehrere Stellplätze auf einem öffentlichen Parkplatz ausdrücklich Behinderten vorbehalten, dürfen sie auch nur von diesen genutzt werden. Stellt ein Autofahrer, der nicht zu dieser Personengruppe gehört, sein Fahrzeug trotzdem dort ab, hat die zuständige Verkehrsbehörde das Recht und die Pflicht, den Wagen zügig auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestanden (Az. 5 K 369/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Rechtsanwalt seinen Pkw vor dem Amtsgericht Ludwigshafen auf einem der dort vorhandenen zwei Behindertenparkplätze abgestellt. Eine Politesse, die vergeblich nach dem vorgeschriebenen Behindertenausweis hinter der Frontscheibe gesucht hatte, konnte den Fahrer des falsch geparkten Wagens auch nicht im Gerichtsgebäude ausfindig machen und ließ das Auto eine dreiviertel Stunde später zwangsabschleppen.

Die ihm dafür in Rechnung gestellten 145,75 Euro wollte der betroffene Anwalt allerdings nicht zahlen, da der zweite Sonder-Stellplatz daneben nicht belegt gewesen war und somit einem berechtigten Behinderten problemlos zur Verfügung gestand hätte. Womit der ganze behördliche Abschleppvorgang unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sei, argumentierte er.

Eine Einschätzung, der die rheinland-pfälzischen Richter nicht folgen wollten. Ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe und müsse sofort abgeschleppt werden. Und eine Funktionsbeeinträchtigung läge auch dann vor, wenn nicht alle Sonder-Parkplätze gleichzeitig belegt sind, da der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, gibt es für sie im Unterschied zu 'normalen' Verkehrsteilnehmern doch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten.

Im Gegensatz zur Auffassung des bei der Ordnungswidrigkeit ertappten Rechtsanwalts habe die Politesse vor dem Abschleppen auch keine weitergehenden Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort anstellen müssen. (ampnet/nic)

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