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Urteil: Betrieb haftet nicht für tödlichen Alkoholunfall auf Heimfahrt

Kommt ein alkoholisierter Arbeitnehmer auf dem Heimweg durch einen Autounfall zu Tode, nachdem er sich in der Firma zuvor betrunken hat, muss die Berufsgenossenschaft des Unternehmens den Hinterbliebenen keine Entschädigung zahlen. Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg nach und von der Arbeit entfällt vollständig, wenn der Betroffene dabei absolut fahruntüchtig ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Hessen in einem Urteil bestanden (Az. L 9 U 154/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war im vorliegenden Fall ein 30-jährige Eisengießer anderthalb Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht mit seinem Wagen tot in einem Straßengraben aufgefunden worden. Die Blutprobe bei dem verunglückten Vater zweier Kinder ergab einen Alkoholgehalt von 2,2 Promille - den doppelten Wert des für eine absolute Fahruntüchtigkeit geltenden Limits. Aus diesem Grund lehnte die Berufsgenossenschaft des Unternehmens auch jegliche Zahlungen rigoros ab, da der strafbare Alkoholmissbrauch für den Verkehrsunfall verantwortlich gewesen war.

Dem hielt die Witwe des Verstorbenen entgegen, dass der tägliche Alkoholkonsum während der Arbeit ihres Mannes üblich und von der Firmenleitung toleriert worden sei. Die Vorgesetzten hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst den Alkohol mit in die Firma gebracht. Womit das Unglück auf dem Heimweg im direkten Zusammenhang mit der Arbeit zuvor stehe und als Arbeitsunfall zu werten sei. Zumindest sei es zu dem Unglück ja erst durch die eklatante Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers gekommen.

Dieser Einschätzung konnten sich die Darmstädter Landessozialrichter nicht anschließen. Exzessiver Alkoholkonsum am Arbeitsplatz stelle eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber komme nur dann in Betracht, wenn das Management den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ausdrücklich gefördert und keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hätte. Hingegen gibt es in dem Unternehmen aber ein offizielles Alkoholverbot und werden laut einer entsprechenden Betriebsvereinbarung auch stets alkoholfreie Durstlöscher bereitgestellt. (ampnet/jri)

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