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Urteil: Rasender Radfahrer muss für Unfallschaden alleine aufkommen

Rast ein Fahrradfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann und umfällt, hat er für den Schaden dabei im überwiegenden Maße alleine aufzukommen. Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich entgegenkommenden Bus verursacht wurde, welchem eigentlich schon auf Grund seiner Größe und Fahrleistung in der Regel eine wesentlich stärkere Betriebsgefahr und damit auch höhere Haftung im Verkehr zugeschrieben wird. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 13 U 46/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, befand sich der Biker mit seinem Rad faktisch in der Mitte der Straße, als der Bus vor ihm auftauchte. Dessen Fahrer fuhr im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß rechts auf seiner Fahrbahn und nahm sofort, als er den herankommenden Raser bemerkte, vorsorglich den Fuß vom Gas. Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Bus und dem Fahrrad bestand zu keinem Zeitpunkt. Trotzdem versuchte der erschrockene Biker ein Ausweichmanöver, konnte die Geschwindigkeit des Rades aber nicht mehr beherrschen, und geriet beim Bremsen ins Schleudern und stürzte. Der Busfahrer sollte nun für den Schaden aufkommen. Schließlich habe der durch das Auftauchen des Busses verursachte Schreck unstreitig den Unfallablauf ausgelöst.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Zwar bestehe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Busses auch dann, wenn die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv nicht erforderlich war. Doch das Fehlverhalten des Radfahrers, der auf einer abschüssigen Straße auf der Mittellinie auf eine Linkskurve zugerast ist, wiegt hierbei schwerer als die höhere Betriebsgefahr des Busses. Zumal der Sturz des Radlers für den Fahrer des Busses unabwendbar war. (ampnet/nic)

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