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Ratgeber: Wenn es im Urlaub kracht

Mit dem Ferienbeginn im Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland rollt auf den Autobahnen in den nächsten Tagen die erste große Reisewelle an. Wer ins Ausland fährt, der sollte für den Fall der Fälle einen Europäischen Unfallbericht im Handschuhfach deponieren, empfiehlt der Automobilclub von Deutschland (AvD). Auch die so genannte „Grüne Versicherungskarte“ sollte bei Auslandsreisen immer an Bord sein. Die Karte ist innerhalb der EU zwar nicht mehr Pflicht, erleichtert jedoch die Schadenregulierung. Außerhalb der EU ist die Grüne Karte nach wie vor vorgeschrieben, beispielsweise bei Reisen nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Tunesien, in die Türkei oder die Ukraine.

Der Europäische Unfallbericht kann auf der AvD-Homepage heruntergeladen werden und ist in jedem Land nahezu identisch. Dementsprechend kann jeder Unfallbeteiligte das Formular im Notfall in seiner Landessprache ausfüllen. Der Club rät, grundsätzlich nichts zu unterschreiben, was man nicht versteht. Gegebenenfalls kann auf dem Dokument auch ein Vermerk gemacht werden, dass man der jeweiligen Sprache nicht mächtig ist oder den Inhalt nicht gänzlich verstanden hat. Die wichtigsten Formulierungen nach einem Unfall oder im Pannenfall stehen auf der Homepage des AvD in mehreren Sprachen ebenfalls zum Ausdrucken bereit. Grundsätzlich gilt: Je mehr Daten vom Unfallgegner vor Ort aufgeschrieben werden, desto besser. Auf jeden Fall sollten Typ und Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Versicherungsnummer notiert werden. Wer die Urlaubskamera dabei hat, kann natürlich den Vorfall auch im Bild festhalten. Wenn es unabhängige Unfallzeugen gab, sollte deren Anschrift notiert werden. Auch leichtere Verletzungen sollten sicherheitshalber im Urlaubsland ärztlich attestiert werden.

Bei einem Unfall in osteuropäischen EU-Staaten muss immer die Polizei eingeschaltet werden, sonst gibt es bei der Ausreise Probleme. Ist das Fahrzeug beschädigt, können Touristen die Länder ohne eine polizeiliche Bescheinigung über die Unfallbeteiligung nicht verlassen. In anderen Ländern - zum Beispiel in Italien und Spanien, aber auch in den Niederlanden - nimmt die Polizei grundsätzlich nur Unfälle mit Personenschaden auf. Bei Blechschäden kommt kein Einsatzfahrzeug an den Unfallort. Im Falle eines Totalschadens müssen sich ausländische Autobesitzer mit den zuständigen Zollbehörden in Verbindung setzen.

Der Auto Club Europa (ACE) empfiehlt, vor Fahrtantritt die Versicherungen zu prüfen. Nur wer über eine Vollkasko- und eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt, kann wirklich entspannt in den Urlaub fahren. Die Vollkaskoversicherung empfiehlt sich, weil sich auch bei eindeutiger Sach- und Rechtslage die Schadenregulierung hinziehen kann. Unter Umständen wartet man Monate auf sein Geld. Dann sollte man Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten problemlos abdecken können.

Genauso wichtig ist der Rechtsschutz. Bei einem Auslandsunfall können erheblich höhere Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten entstehen als im Inland, die auch im Erfolgsfall nicht immer erstattet werden, warnt der ACE. Geschädigter sollten sich im Schadenfall rasch mit ihrer Versicherung oder einer örtlichen Anwaltskanzlei in Verbindung setzen. Die meisten Gesellschaften haben für die wichtigsten Urlaubsländer entsprechende Listen mit Anwaltskanzleien, in denen deutsch gesprochen wird. Oder man geht in Deutschland gegen den so genannten Schadenregulierungsbeauftragten der zuständigen ausländischen Versicherung – im Zweifel ist die ein inländisches Versicherungsunternehmen – vor.

Um teure und ungeliebte Urlaubssouvenirs zu vermeiden, rät der AvD, sich vorab mit den in den einzelnen Ländern geltenden Verkehrsregeln vertraut zu machen. Bei Verstößen drohen mancherorts hohe Bußgelder. Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage kann in Italien beispielsweise mit einer Strafe von bis zu 624 Euro belegt werden. In Großbritannien können Rasern, die deutlich schneller fahren als erlaubt, Geldbußen von bis zu 5834 Euro auferlegt werden. Zahlt man nicht, kann sogar das Fahrzeug beschlagnahmt werden. In Dänemark müssen vor allem Alkoholsünder mit hohen Strafen rechnen, es sind Bußgelder von bis zu einem Monatsgehalt möglich. Auch in Finnland können sich Strafen nach dem Gehalt richten. Der AvD erinnert daran, dass Geldstrafen und Geldbußen seit vergangenem Herbst in der EU gegenseitig anerkannt werden. Die deutschen Behörden können seitdem auch rechtskräftige Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland vollstrecken. (ampnet/jri)

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Unfall im Ausland.

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Foto: Auto-Medienportal.Net/Allianz

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