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Urteil: Original-Behindertenausweis muss gut sichtbar ausgelegt sein

Liegt hinter der Windschutzscheibe eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Autos lediglich die Kopie eines Schwerbehindertenausweises, darf der Wagen von der Verkehrsbehörde auf Kosten des Fahrzeughalters als Falschparker abgeschleppt werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 14 K 504/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, erfülle eine Kopie laut dem Richterspruch nicht "die straßenrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung". Sonst könne ein Schwerbehinderter ja den einen ihm ausgestellten Sonderparkausweis zur selben Zeit gleich mehrfach verwenden.

Niemand anderes als der Fahrer eines Fahrzeugs selbst ist bei der Nutzung eines nur Berechtigten vorbehaltenen Parkplatzes grundsätzlich dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Auslegen einer Ausnahmegenehmigung in seinem Auto zu überprüfen. Macht er das nicht und wird der Wagen dann - wie hier - zu Recht abgeschleppt, hat er wegen dieser Nachlässigkeit für die ihm daraus entstehenden Kosten auch aufzukommen. (ampnet/nic)

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