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Ratgeber: Unfallkosten beim Finanzamt geltend machen

Gerade im Winter kommt es witterungsbedingt zu vielen Unfällen. In der Regel greift bei Fremdschäden die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Beulen und Schrammen am eigenen Fahrzeug ist – sofern vorhanden – die Kaskoversicherung zuständig. Doch Hilfe muss nicht nur von der Kfz-Versicherung kommen. In bestimmten Fällen kann aber auch das Finanzamt dazu beitragen, den Schaden zu mindern. Darauf weist die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) hin.

Die Finanzämter bieten nach Angaben der Stuttgarter Prüf- und Sachverständigenorganisation in folgenden Fällen finanzielle Hilfe an: Bauen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet werden, zum Beispiel durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädige).

Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag) hingegen können als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Allerdings gelten diese Regeln nur, wenn nicht schon von anderer Seite Zahlungen erfolgt sind, so die GTÜ. (ampnet/jri)

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In bestimmten Fällen können die Kosten im Zusammenhang mit einem Unfall auch beim Finanzamt geltend gemacht werden.

In bestimmten Fällen können die Kosten im Zusammenhang mit einem Unfall auch beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Foto: Auto-Medienportal.Net/GTÜ

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