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Urteil: Keine Schuld bei reflexartigem Sprung auf die Fahrbahn

Springt ein Fußgänger vor Schreck auf die Fahrbahn und wird dabei von einem Auto verletzt, liegt die Schuld trotzdem beim Autofahrer. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 9/14).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Hund ein Mädchen erschreckt, als er gegen den Gartenzaun sprang und bellte. Dabei machte die Jugendliche einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Die 15-Jährige stürzte, geriet mit dem Knöchel unter den Reifen und brach sich das Bein. Sie forderte daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Autofahrer. Dieser sah die Schuld für den Unfall jedoch nicht bei sich und weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Immerhin sei das Mädchen regelrecht auf seine Fahrbahn gesprungen. Er habe nichts falsch gemacht oder irgendetwas tun können, um den Unfall zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Forderungen des Teenagers für berechtigt. Das Mädchen habe den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, das müsse in dieser Situation allerdings nicht berücksichtigt werden. Der schreckhafte Reflex sei keine bewusste Handlung gewesen und könne deshalb auch keine rechtlich nachteiligen Kosequenzen für die 15-Jährige habe.

Ganz abgesehen davon könne der Fahrer nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht hatte, so das Gericht. Beispielsweise sei nicht klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte. In jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus. (ampnet/jri)

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