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Abbiegen birgt hohes Unfallrisiko

Eine der unfallträchtigsten Situationen im Straßenverkehr ist das Abbiegen. Auch Autofahrer, die sich beim Einbiegen in eine andere Straße möglichst umsichtig verhalten, haben leicht einen Radfahrer oder Fußgänger übersehen. Deshalb appellieren Verkehrsverbände und Versicherungen an alle Kraftfahrer, beim Abbiegen besonders umsichtig zu sein.

Gerade an diesen sogenannten Abbiegeunfällen sind sehr häufig Radfahrer beteiligt. Meist handelt es sich hier um die „klassische“ Konstellation: Der Fahrer eines rechts abbiegenden Fahrzeugs wird zu spät oder gar nicht auf einen geradeaus fahrenden Zweiradfahrer aufmerksam. Die Kollision endet dann oft genug mit einem Personenschaden. Besonders schlecht ist es dabei um Radfahrer bestellt, die von einem Lkw erfasst werden. Wie die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) schätzt, kam es allein im Jahr 2012 in Deutschland zu 650 solcher Abbiegeunfälle mit Personenschaden, an denen Lastwagen und Radfahrer beteiligt waren. Davon endeten 30 tödlich. Doch auch zwischen Pkw und Radfahrern kann eine solche Kollision leicht zu erheblichen Verletzungen führen.

Die Rechtslage in solchen Situationen ist eindeutig: Nach rechts abbiegende Fahrzeuge haben geradeaus fahrende Radfahrer grundsätzlich erst passieren zu lassen, ganz gleich ob diese ebenfalls auf der Straße oder einem Radweg unterwegs sind. Bei neun von zehn Abbiegeunfällen tragen denn auch die Autofahrer die Hauptschuld.

Zu Streitfällen zwischen Autofahrern kommt es häufig auch, wenn einer rechts in eine vorfahrtberechtigte Straße einbiegt und mit einem anderen Wagen zusammenstößt, der dort auf der Gegenfahrbahn unterwegs ist, etwa weil er gerade um ein parkendes Auto herumfährt. Dann beruft sich der Rechtsabbieger gern auf das in Deutschland geltende Rechtsfahrgebot und weist seinem Kontrahenten die Schuld zu.

Doch das in der Straßenverkehrsordnung verankerte Gebot zum Rechtsfahren schützt nur die Fahrer, die auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs sind, erläutert die HUK-Coburg. Wer einbiegt, muss sich demnach darauf einstellen, dass ein anderer Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße ein Hindernis umfährt und dabei zum Teil auf die Gegenfahrbahn ausweicht. Der Blick nach links, um sich zu vergewissern, dass man einbiegen kann, genügt also nicht – der Einbiegende muss sich vielmehr in beide Fahrtrichtungen vergewissern, dass er freie Fahrt hat. Allerdings wägen die Gerichte bei einem solchen Unfall sehr genau ab, ob und wieweit der eine Unfallbeteiligte links fahren musste. Das heißt: Auch den Autofahrer auf der Vorfahrtstraße kann gegebenenfalls eine Mithaftung treffen. (ampnet/jri)

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